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Fragen und Antworten zur rechtlichen Situation der Gasteinrichtung beim DFNRoaming bei Auskunftsansprüchen und Haftungsfragen

  1. Wer kann mit Auskunftsersuchen auf Hochschulen zukommen?

  2. Welche Rechtsgrundlagen liegen Auskunftsersuchen regelmäßig zugrunde?

  3. Welche Einrichtung ist beim DFNRoaming zur Auskunft verpflichtet, die Gast- oder die Heimateinrichtung?

  4. Wie weit reicht der Auskunftsanspruch?

  5. Welche Daten müssen von der Heimat- oder der Gasteinrichtung gespeichert werden?

  6. Welche Daten dürfen von Heimat- und Gasteinrichtung gespeichert werden?

  7. Haftet die Gasteinrichtung für fremde Inhalte beim DFNRoaming?

  8. Darf die Heimateinrichtung Daten an die Gasteinrichtung übermitteln, wenn diese aufgrund eines Fehlverhaltens eines Gastnutzers in Anspruch genommen wird?

1. Wer kann mit Auskunftsersuchen auf Hochschulen zukommen?

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können sowohl Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden als auch Private mit Auskunftsersuchen auf Hochschulen zukommen.

2. Welche Rechtsgrundlagen liegen Auskunftsersuchen regelmäßig zugrunde?

Für ein Auskunftsersuchen der Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen. In der Praxis besonders häufig kommen Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden nach § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, bei denen anhand einer IP-Adresse und zugehörigem Zeitstempel Auskunft über die Identität eines Nutzers verlangt wird. Die Auskunft nach § 113 TKG erfordert keine richterliche Anordnung, so dass Anfragen oft formlos per Fax gestellt werden. Grundsätzlich besteht das Erfordernis eines richterlichen Beschlusses aber bei Abhörmaßnahmen nach §§ 100a, 100b Strafprozessordnung (StPO) oder bei Auskünften über Verkehrsdaten eines Nutzers nach § 100g StPO. In Ausnahmefällen sieht § 100a Abs. 1 StPO (der auch auf § 100g StPO Anwendung findet) vor, dass eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreicht, dass also kein richterlicher Beschluss vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn „Gefahr im Verzug vorliegt.“

Hierunter versteht man, dass die Verzögerung durch das Einschalten des Gerichtes Grund zur Annahme gibt, dass wichtiges Ermittlungs- oder Beweismaterial verloren gehen könnte. Diese „Gefahr im Verzug“ muss in der staatsanwaltlichen Anordnung genannt und dargelegt werden.

-> Zu Auskünften an Sicherheitsbehörden allgemein siehe ausführlich:
http://www.dfn.de/rechtimdfn/rgwb/wissensbasis/wb2/auskuenfte/

Auskunftsansprüche Privater werden in der Praxis überwiegend wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) geltend gemacht. Wenn, wie es bei der Identifizierung im Internet der Fall ist, zur Auskunftserteilung auf Verkehrsdaten zurückzugreifen ist, muss auch hier nach § 100 Abs. 9 UrhG ein richterlicher Beschluss vorgelegt werden.

-> Zu Auskünften an Private siehe ausführlich:
http://www.dfn.de/rechtimdfn/empfehlungen/handlungsempfehlungen/auskunft/

3. Welche Einrichtung ist beim DFNRoaming zur Auskunft verpflichtet, die Gast- oder die Heimateinrichtung?

Im Rahmen des häufig vorkommenden § 113 TKG, dessen Ziel die Identifikation eines Nutzers ist, können beide Einrichtungen auf Auskunft in Anspruch genommen werden, denn auskunftspflichtig ist sowohl derjenige, der den Telekommunikationsdienst geschäftsmäßig erbringt, als auch derjenige, der daran mitwirkt. Es kann insoweit dahinstehen, welche Einrichtung als „Erbringer“ und welche als „Mitwirkender“ beim Netzzugang zu betrachten ist. Da Bezugspunkt der Anfrage regelmäßig die von der Gasteinrichtung vergebene IP-Adresse ist, wird das Auskunftsersuchen in der Regel zunächst an diese gerichtet werden. Die Gasteinrichtung kann dann gegebenenfalls im Rahmen noch vorhandener Logdaten auf dem Radiusserver die Heimateinrichtung bestimmen. Natürlich gelingt dies aber nur dann, wenn die Verkehrsdaten vom Radiusserver noch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Löschpflichten gelöscht wurden. Den Nutzer hingegen kann nur die Heimateinrichtung selbst identifizieren, so dass ein Folgeersuchen der Ermittlungsbehörde an diese gerichtet werden wird. Die Gasteinrichtung identifiziert also entweder die Heimateinrichtung und klärt die anfragende Ermittlungsbehörde über die dortige Identifizierungsmöglichkeit der Person auf oder sie verweist auf die nicht (mehr) mögliche Ermittlung der Heimateinrichtung, weil die hierfür erforderlichen Daten auf dem Radiusserver aufgrund datenschutzrechtlicher Löschpflichten nicht mehr vorhanden sind. Ähnliches gilt im Ergebnis bei einem Auskunftsanspruch Privater aus § 101 Abs. 2 UrhG anhand von IP-Adresse und Zeitstempel, da auch hier die Daten vom Radiusserver zur Ermittlung der Heimateinrichtung benötigt werden und nur diese den Nutzer identifizieren kann.

Die verdeckte Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a, 100b StPO und die Auskunft über Verkehrsdaten nach § 100g StPO durch die Ermittlungsbehörden sind bezogen auf eine bestimmte Zielperson. Die im Regelfall erforderliche richterliche Anordnung wird sich aufgrund dieses Bezugs an die Heimateinrichtung als Arbeitgeber oder Ausbildungsstätte der im Visier der Ermittlungen stehenden Person richten. Ein Nutzungsverhältnis besteht ausschließlich mit dieser Heimateinrichtung, die Gasteinrichtung ist nur Vermittler. Analog zur Situation beim Mobilfunk wird es dabei ausreichend sein, dass die Ermittler auf die Möglichkeit des Roaming hingewiesen werden und ihnen die weiteren Ermittlungsmaßnahmen überlassen werden (siehe hierzu BGH NStZ 2003, S. 272).

4. Wie weit reicht der Auskunftsanspruch?

Die Auskunftspflicht reicht generell soweit, wie die angeforderten Daten tatsächlich vorhanden sind. Das Auskunftsersuchen muss dabei die angeforderten Daten möglichst präzise benennen, andere Daten dürfen nicht unaufgefordert mit herausgegeben werden. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Aufbewahren von Daten besteht, kann das mangelnde Vorhandensein aber rechtliche Konsequenzen haben.

5. Welche Daten müssen von der Heimat- oder der Gasteinrichtung gespeichert werden?

Die Staatsanwaltschaft kann auf die Zukunft gerichtet die Speicherung von Kommunikationsinhalten oder Verkehrsdaten anordnen, wenn ein auf künftige Kommunikationsvorgänge eines Teilnehmers gerichteter richterlicher Beschluss nach §§ 100a, 100b StPO (Kommunikationsinhalte) oder §§ 100g StPO (Verkehrsdaten) vorliegt. Die Daten müssen dann gemäß den Vorgaben des Beschlusses erhoben, gespeichert und an die Ermittlungsbehörde herausgegeben werden.

In Einzelfällen kann eine Speicherpflicht auch durch eine gerichtliche Anordnung entstehen. Dies geschieht oft in Verbindung mit einer Auskunftsanordnung und verpflichtet die Diensteanbieter, für bestimmte Nutzer oder generell die IP-Adressen sowie andere Daten für einen gewissen Zeitraum zu speichern. Diese Anordnung muss sehr präzise formuliert werden.

Weitere Speicherpflichten mit Bezug zum Internetzugang sind zudem in 113 a TKG (Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten) geregelt. Diese gelten aber ausschließlich für Telekommunikationsdiensteanbieter für die Öffentlichkeit, nicht aber für Geschlossene Benutzergruppen und damit in der Regel nicht für Hochschulen.

6. Welche Daten dürfen von Heimat- und Gasteinrichtung gespeichert werden?

Auch beim DFNRoaming gelten für personenbezogene Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dass statische IP-Adressen als personenbezogene Daten zu betrachten sind, ist allgemeine Auffassung, für dynamische IP-Adressen ist dies noch umstritten. Da eine technische Trennung von statischen und dynamischen IP-Adressen nicht möglich ist, bewirkt die Vermengung aber, dass bei der weiteren Verarbeitung grundsätzlich vom Personenbezug ausgegangen werden muss.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene in die Vorgänge eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht. Regelungen zum Datenschutz mit entsprechenden Erlaubnisnormen finden sich in einer Vielzahl von Bestimmungen, unter anderem im Bundesdatenschutzgesetz, in den Landesdatenschutzgesetzen, aber auch in bereichsspezifischen Vorschriften, welche vor den allgemeinen Gesetzen Vorrang haben. Für das DFNRoaming sind daher insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. TKG und die Regelungen der §§ 11 ff. des Telemediengesetzes (TMG) heranzuziehen. Da es beim Roaming um Zugangsdienste und reine Datenübertragung geht, ist vor allem das TKG anzuwenden, nicht aber das TMG (gilt für Inhaltsdienste und Haftung für Inhalte).

-> Zu den Speicherrechten nach TKG und TMG siehe ausführlich:
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/Speicherrechte_nach_TMG_und_TKG.pdf

7. Haftet die Gasteinrichtung für fremde Inhalte beim DFNRoaming?

Die Gasteinrichtung übermittelt beim DFNRoaming lediglich fremde Inhalte. Sie ist grundsätzlich für Inhalte nicht verantwortlich und ist auch nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten Informationen aktiv zu überwachen und nach rechtswidrigen Inhalten zu forschen (§ 7 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 8 TMG). Anders ist es zumindest bei Content-Providern, wenn Kenntnis über Rechtsverletzungen erlangt wird (§ 10 TMG). In diesem Fall kann unter Umständen unter den weiteren Voraussetzungen der sog. Störerhaftung eine Pflicht zur Verhinderung weiterer Verletzungen gegeben sein. Wenn aber – wie beim Roaming – nur auf Nutzeranfrage hin Daten übermittelt und Zugriff auf Daten ermöglicht wird, ohne dass eigene oder fremde Informationen vorgehalten werden oder Einfluss auf die Auswahl von Adressat oder Informationen besteht, ist der Anbieter unabhängig von Kenntnis der Rechtswidrigkeit über § 8 TMG von einer Haftung befreit.

-> Zur Haftung für Inhalte Dritter allgemein siehe ausführlich:
http://www.dfn.de/rechtimdfn/rgwb/wissensbasis/haftungdritter/

8. Darf die Heimateinrichtung Daten an die Gasteinrichtung übermitteln, wenn diese aufgrund eines Fehlverhaltens eines Gastnutzers in Anspruch genommen wird?

Auf Grund der oben genannten Haftungsfreistellung ist eine Inanspruchnahme der Gasteinrichtung eigentlich ausgeschlossen. Allenfalls wegen durch die Auskunft entstandener Kosten wäre daran zu denken, der Gasteinrichtung die Nutzeridentität mitzuteilen. Für die Übermittlung der notwendigen Bestandsdaten zur Geltendmachung von Ansprüchen greift gegebenenfalls die Erlaubnis nach § 95 Abs. 1 Satz 2 TKG.

Verantwortlich: R. Paffrath
erstellt am:  09.02.2004      aktualisiert am:  01.12.2009