(von Ass. jur. Kai Welp)
1. Leitsätze (summary):
- Name und Anschrift eines Nutzers sollten bei Verwendung von dynamischen IP-Adressen an Private nur bei Vorlage eines richterlichen Beschlusses herausgegeben werden. Bei Auskunftsverlangen von staatlichen Behörden bedarf es in einem solchen Fall keines richterlichen Beschlusses.
- In jedem Fall – auch bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung – müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs geprüft werden (siehe unter 4.). Liegen diese nach Auffassung des Zugangsproviders nicht vor, ist sofortige Beschwerde einzulegen. Die Rechtsabteilung sollte konsultiert werden.
2. Einleitung
Der § 101 UrhG wurde durch Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“, womit die europäische „Enforcement-Richtlinie“ (2004/48/EG) vom 29. April 2004 – mit einiger Verspätung – in das deutsche Recht umgesetzt wurde, eingeführt. Obwohl aus der Richtlinie nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH, Urteil v. 29.1.2008-Rs. C-275/06, MMR 2008, 227 ff. - Promusicae.] keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Internetprovider besteht, sieht das Gesetz nunmehr eine Auskunftspflicht der Provider über die Identität von Rechtsverletzern im Internet vor.
Nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht in Fällen offensichtlicher Verletzungen von Urheberrechten oder anderen nach dem Urhebergesetz geschützten Leistungsschutzrechten ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen denjenigen, der für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen im gewerblichen Ausmaß erbrachte. Gleichlautende Auskunftsansprüche finden sind nach der Novelle im Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmustergesetz. Auskunft ist allerdings nur bei Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß zu gewähren. Nach dem Gesetzeswortlaut richtet sich dies nach Anzahl und Schwere der Verletzungen.
Von den Vorschriften sind die Internet-Zugangsprovider betroffen. In Zukunft können sich private Rechteinhaber unter Angabe der IP-Adresse und Log-Zeiten eines potentiellen Rechtsverletzers im Internet an die Provider mit der Bitte um Herausgabe von Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses wenden.
3. Richtervorbehalt
a) Richterliche Anordnung
Der Auskunftsanspruch steht nach § 101 Abs. 9 UrhG unter Richtervorbehalt, sofern die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen kann. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Provider seinen Sitz hat. Es entscheidet die Zivilkammer.
Nach der Rechtsaufassung der Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz ist zur Ermittlung der Identität eines Rechtsverletzers im Internet durch den Access-Provider unter Angabe einer dynamischen IP-Adresse stets eine richterliche Anordnung erforderlich. Hinter dieser Frage verbirgt sich das bereits bei den Auskunftsansprüchen staatlicher Behörden (§§ 100g StPO, 113 TKG) bestehende Problem, ob datenschutzrechtlich maßgeblich ist, dass lediglich Bestandsdaten (Name und Anschrift des Nutzers) herausgegeben werden oder ob entscheidend ist, dass diese Bestandsdaten vom Provider nur unter Abgleich mit den Log-Files (dynamische IP-Adresse + Log-Zeiten = Verkehrsdaten) ermittelt werden können. Da das Gesetz ausdrücklich auf die Verwendung von Verkehrsdaten abstellt ist die Frage jedenfalls in Bezug auf private Auskunftsverlangen zugunsten des Richtervorbehalts geklärt. Das Verfahren dazu wurde in § 101 Abs. 9 UrhG geregelt.
Etwas anderes gilt für Auskunftsverlangen staatlicher Behörden, auch wenn diesbezüglich widersprüchliche Entscheidungen ergangen sind. So entschieden das LG Stuttgart (Beschluss v. 5.11.2004, NStZ-RR 2005, 218 f.) und das Landgericht Würzburg (Beschluss v. 20.9.2005, NStZ-RR 2006, 46 f.), dass es im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach §§ 100g, h StPO auf die Herausgabe der Bestandsdaten ankäme, so dass eine richterliche Entscheidung nicht erforderlich sei. Das LG Bonn (Beschluss v. 21.5.2004, DuD 2004, 628 f.) vertritt hingegen die Auffassung, dass der Abgleich mit den Verkehrsdaten entscheidend sei, die Herausgabe also nur auf richterliche Anordnung erfolgen könne. Inzwischen hat sich die Praxis der Auskunftsverlangen jedoch trotz der Entscheidung des LG Bonn und dessen guten Argumenten dahingehend gefestigt, dass lediglich die Art der herauszugebenden Daten maßgeblich ist. Nur wenn Verkehrsdaten erfragt werden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wird dagegen Auskunft über Bestandsdaten verlangt, muss kein Richter eingeschaltet werden, selbst wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten gegeben werden kann. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt mittlerweile wohl die Auffassung, dass für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden, die sich auf den Namen der hinter einer IP-Adresse stehenden Person beziehen, die Einholung einer richterlichen Anordnung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2010, MMR 2010, 565).
Die Forschungsstelle Recht empfiehlt daher, bei einem privaten Auskunftsverlangen stets auf eine richterliche Anordnung zu bestehen. Bei einem Auskunftsverlangen durch staatliche Behörden ist eine solche Anordnung hingegen nicht erforderlich, wenn lediglich Bestandsdaten abgefragt werden.
b) Rechtsbehelf
Gegen die richterliche Anordnung ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde statthaft. Zuständig ist das Oberlandesgericht (OLG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Oberlandesgericht einzulegen.
4. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
a) Sofortige Beschwerde
Die Auskunft gebende Einrichtung sollte in jedem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruch vorliegen. Zwar besteht eine Haftung nach § 101 Abs. 6 UrhG im Falle der fehlenden Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nur bei positiver Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung. Diese ist bei dem Vorliegen einer richterlichen Anordnung ausgeschlossen. Das Verhältnis zum Nutzer der Einrichtung gebietet es jedoch, im Falle des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Auskunftserteilung einzulegen.
b) Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Der Anspruch auf Auskunft besteht nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen. Eine solche soll dann vorliegen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des von der Auskunft Betroffenen ausgeschlossen ist. Wann dieser Fall vorliegt, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen und wurde daher der Rechtsprechung der Gerichte überlassen. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass bekannte Werke der Musik oder Filme nie ohne Einwilligung der Rechteinhaber unentgeltlich getauscht werden dürften. Dem entgegen stehen jedoch auch andere Urteile, die eine offensichtliche Rechtsverletzung bspw. bei Urheberrechtsverletzungen im Internet stets verneinen, da der Anschlussinhaber nicht selbst die Verletzungshandlung begangen haben muss. Zusammenfassend lässt sich doch eine Tendenz feststellen, dass die offensichtliche Rechtsverletzung im Zweifel bejaht wird. Auch fast zwei Jahre nach der Einführung des Paragrafens bleibt die Anwendung somit umstritten. Die Auskunft erteilende Einrichtung sollte sich aber stets einen Bildschirmausdruck der vermeintlichen Rechtsverletzungen und entsprechende, die Rechteinhaberschaft legitimierende, Dokumente vorlegen lassen.
c) Handeln im gewerblichen Ausmaß auf Seiten des Rechtsverletzers
Der Auskunftsanspruch setzt auf Seiten des Rechtsverletzers ein Handeln im gewerblichen Ausmaß voraus. Ein solches kann sich aus der Anzahl der Rechtsverletzungen, aber auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Auskunft darf daher nur dann erteilt werden, wenn es sich um Rechtsverletzungen größeren Umfangs oder besonders gravierende Rechtsverletzungen handelt. Beispielhaft fällt der Tausch einzelner Musikstücke in einem File-Sharing System nicht unter den Auskunftsanspruch. In den letzten Jahren ist zu dieser Thematik viel Rechtsprechung betrieben worden. Aus dieser lässt sich erkennen, dass viele Gerichte schon bei einzelnen Alben oder Filmen ein gewerbliches Maß annehmen. Ansonsten ist die bisher zu diesem Merkmal ergangene Rechtsprechung uneinheitlich bzw. sogar widersprüchlich. So wird zum Teil die Zurverfügungstellung eines einzelnen Musikalbums für ausreichend gehalten (z.B. OLG Köln, Beschluss v. 21.10.2008, MMR 2008, 820; LG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.9.2008, MMR 2008, 829), während andere Gerichte ein gewerbliches Handeln erst ab der Zurverfügungstellung einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen annehmen (LG Frankenthal, Beschluss vom 6.3.2009, MMR 2009, 487 und Beschluss vom 15.9.2008, MMR 2008, 830). Nach Ansicht des OLG Schleswig ist entscheidend, ob der Nutzer eines Filesharing-Dienstes einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen will, ohne dass eine Mindestzahl von abgerufenen Dateien erforderlich wäre (OLG Schleswig, Beschluss v. 5.2.2010, GRUR-RR 2010,239). Das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12) sieht uch im Rahmen der Nutzung einer Tauschbörse ein gewerbliches Ausmaß nur als erreicht an, wenn der Umfang über eine private Nutzung hinausgeht. Auch ein einmaliges Hochladen von Dateien könne für sich allein kein gewerbliches Ausmaß begründen. Als Beurteilungskriterien werden jedenfalls der Umfang der Rechtsverletzung, der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes und die Verkaufszahlen geprüft (z.B. OLG Köln, Beschluss v. 21.10.2008, MMR 2008, 820; LG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.9.2008, MMR 2008, 829). Einige Gerichte sahen auch die jeweilige Kontrolle über das Werk und den bewussten Verzicht auf einen Kopierschutz als Indizien für das Vorliegen eines Handelns im gewerblichen Ausmaß an. Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Merkmal des Handelns im gewerblichen Ausmaß bleibt abzuwarten.
d) Handeln im gewerblichen Ausmaß auf Seiten des Providers
Der Auskunftsanspruch besteht nur gegen solche Zugangsprovider, die im gewerblichen Ausmaß handeln. Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung solche Provider, die zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handeln. Nach derzeitigem Stand geht die Forschungsstelle davon aus, dass hiervon auch Rechenzentren von Universitäten betroffen sein können, da von dem Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils möglicherweise auch Finanzierungen durch Drittmittelprojekte erfasst sind.

