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Infobrief Recht
18. DFN-Workshop

Handlungsempfehlung für Bibliotheken nach der Urheberrechtsreform

(von Eva Schröder)

A. Empfehlung (Summary)

Durch den - seit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsreform - nunmehr in § 53 a UrhG ausdrücklich geregelten Kopienversand ergeben sich für die Bibliotheken neue Rechte und Pflichten, die beachtet werden müssen. Eine Versendung von angeforderten Dokumenten per Post oder Fax ist ohne größere Einschränkungen möglich. Zu beachten ist, dass diese ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgen darf, d. h. es dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Mit größeren Einschränkungen ist im Bereich des elektronischen Kopienversands zu rechnen. Dieser ist grundsätzlich erlaubt. Die Bibliotheken müssen jedoch beachten, dass ein Versand hier nur im Rahmen der in § 53 a UrhG vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke und nur in Form einer graphischen Datei zulässig ist. Des Weiteren darf kein anderweitiges, für den Nutzer offensichtliches und angemessenes elektronisches Verlagsangebot im Internet existieren. Aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen und des erhöhten Rechercheaufwands sollten die Bibliotheken eine Abwägung zwischen dem (Kosten-)Aufwand und dem Nutzen vornehmen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, eigene Vereinbarungen mit den Verlagen zu treffen, um so ein eigenes kostengünstiges Angebot bereitzustellen, welches dann auch bei Vorliegen anderweitiger Verlagsangebote im Internet zulässig ist.

Die Bereitstellung von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken gem. § 52 b UrhG ist eine weitere Regelung, die für die Hochschulen nach der Urheberrechtsreform Änderungen mit sich bringt. Danach dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien digital zugänglich gemacht werden. Auch hier hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt, die von den Bibliotheken beachtet werden müssen. Insbesondere muss es sich um eigens dafür eingerichtete Leseplätze handeln, an denen Werke nur gelesen und nicht kopiert oder versendet werden können (d. h. so genannte Multifunktionsarbeitsplätze scheiden aus). Zudem gilt eine Bestandsakzessorietät, d. h. es dürfen - mit Ausnahme von Belastungsspitzen - grundsätzlich nur so viele Werke digital zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerkes im Bestand der Einrichtung vorhanden sind. Aufgrund des Aufwands, den das eigenständige Digitalisieren mit sich bringt, ist auch hier wieder an die Möglichkeit zu denken, direkt ein vertragliches Angebot des Verlags zur Bereitstellung elektronischer Kopien anzunehmen.

B. Rechtlicher Hintergrund

Nach in Kraft treten des neuen Urheberrechtsgesetzes zum 01.01.2008 ergeben sich für die Bibliotheken insbesondere hinsichtlich des nunmehr in § 53 a UrhG geregelten Kopienversandes öffentlicher Bibliotheken sowie der Bereitstellung von sog. elektronischen Leseplätzen (§ 52 b UrhG) Neuerungen, für die eine rechtmäßige Handhabungsmöglichkeit herausgearbeitet werden soll.

I. Kopienversand auf Bestellung, § 53 a UrhG

1. Gesetzliche Voraussetzungen des § 53 a UrhG

Ein Großteil der öffentlichen Bibliotheken (1)  ist in den letzten Jahren dazu übergegangen, Aufsatzkopien elektronisch zu versenden. Dies hat eine schnellere und preiswertere Lieferung von angeforderten Dokumenten über die Fernleihe oder einen Dokumentenlieferdienst ermöglicht. Ein solcher Kopienversand ist nun erstmals ausdrücklich in der Vorschrift des § 53 a UrhG geregelt und dient vor allem der Umsetzung des bereits im Jahr 1999 ergangenen Urteils zum Kopienversanddienst (2). Zudem wird der damals noch nicht relevante elektronische Kopienversand geregelt. (3)

Öffentlichen Bibliotheken ist es explizit weiterhin möglich, einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen oder kleine Teile eines Werkes auf Einzelbestellung für den Nutzer zu vervielfältigen und per Post oder Fax an diesen zu übermitteln. Hier gilt die von den Bibliotheken zu beachtende Einschränkung, dass dies nur zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgt.

Für den sonstigen elektronischen Versand gelten weitere, strengere Einschränkungen, die von den Bibliotheken zu beachten sind. Zum einen gilt auch hier eine Einschränkung bezüglich des Adressatenkreises:

  •   eine Versendung ist nur „zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist“ zulässig;
  • nicht umfasst wird der Gebrauch zum privaten oder sonstigen (eigenen) Zweck des Empfängers.

Somit ist je nach Adressat gegebenenfalls der sonstige elektronische Versand von vornherein ausgeschlossen, so dass nur der Rückgriff auf den Versand per Post oder Fax bleibt. Zum anderen ist eine elektronische Lieferung nur in den Fällen zulässig, in denen kein sonstiges vertragliches Angebot der Rechtsinhaber „offensichtlich“ der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl  zu „angemessenen“ Bedingungen zugänglich ist.     

„Offensichtlichkeit“ des Angebots liegt jedenfalls vor wenn:

  • die Publikation in einem zentralen, kooperativ gepflegten Nachweisinstrument auffindbar ist (4);  Nachweis wird auf Basis der elektronischen Zeitschriftendatenbank (EZB) aufgebaut.

Von einer „Angemessenheit“ ist auszugehen wenn:

  • der Abruf jedes einzelnen Aufsatzes in adäquater Weise dauerhaft und zuverlässig ermöglicht wird, d.h. es darf kein Zwang zum Abschluss von teuren Abonnements oder dem Erwerb von nichtbenötigten Beiträgen im Paket bestehen;
  • kein unangemessenes Ausnutzen von Marktmacht, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Aufsatzliteratur, gegeben ist.

Zudem gilt es weitere Vorgaben zu erfüllen. Der ohnehin schon stark eingeschränkte elektronische Versand ist nur in Form einer graphischen Datei möglich, d.h. in solcher Form, dass der Nutzer die Datei nur am Bildschirm lesen oder auf Papier drucken kann (5);  eine Weiterverwertung in elektronischer Form ist dadurch weitestgehend ausgeschlossen.

Aufgrund der hier erläuterten Vorgaben sind einige öffentliche Bibliotheken dazu übergegangen nur noch einen Kopienversand per Post oder Fax anzubieten, oder sogar gänzlich von einem solchen Angebot abzusehen und auf kommerzielle Kopienversanddienste zu verweisen. Dies ist neben den strengen Voraussetzungen des § 53 a UrhG auch auf die Unsicherheiten zurückzuführen, die sich vor allem aufgrund der verwendeten Termini ergeben. Daher ist nicht zu erwarten, dass diese in naher Zukunft alle ausgeräumt werden, sondern es wird vor allem abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung in Zukunft entscheiden wird. Vor allem der unbestimmte Begriff der „Angemessenheit“ eines Verlagsangebots wird noch Schwierigkeiten mit sich bringen, da dieser nicht einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist. Ob ein offensichtliches Angebot vorliegt soll zumindest laut Rechtsausschuss durch Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank von Bibliotheken und Verlagen überprüfbar sein, so dass hier der Rechercheaufwand für die Bibliotheken gering gehalten werden soll.

Sollten viele Bibliotheken den Kopienversand aus den genannten Gründen einstellen, so würde dies zu Lasten der Wissensgesellschaft geschehen. Es ist wohl damit zu rechnen, dass Studierende und Wissenschaftler zukünftig Zeitschriftenaufsätze, die nicht an der eigenen Hochschule zu bekommen sind, entweder nur noch zu deutlich höheren Gebühren, als dies bisher der Fall war, bekommen können, oder auf den langsameren bzw. unkomfortableren Post- bzw. Faxweg angewiesen sind.

2. Handlungsempfehlung für den Kopienversand durch Bibliotheken

Um den oben geschilderten gesetzlichen Vorgaben  gerecht zu werden, soweit die Bibliothek weiterhin einen Kopienversanddienst anbieten möchte, sollten folgende Leitsätze eingehalten werden:

  • Zusicherung einer uneingeschränkten Lieferung auf dem Post- und Faxweg:
    -> hiervon ist auch der PC-Fax Versand erfasst;
    -> bei Angabe der Faxnummer empfiehlt sich der automatische Faxversand als schnellere Alternative; darauf können die Bibliotheken hinweisen, so dass nicht im Einzelfall beim Nutzer nachgefragt werden muss, welche Versandart bevorzugt wird.

  • Sonstiger elektronischer Versand darf nur im Rahmen der vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke erfolgen!
    -> die Bibliotheken müssen nach Adressatenkreisen differenzieren; zu empfehlen ist hier die Einteilung in Kundengruppen (so z.B. bei Subito);
    -> ausreichend für eine Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sollte eine Erklärung des Nutzers (z.B. durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Rahmen der Registrierung für den Onlinedienst) sein, zu einer bestimmten Gruppe zu gehören.
  • Die Bibliotheken sollten darauf hinweisen, dass ein elektronischer Versand nur möglich ist, wenn kein offensichtliches elektronisches Verlagsangebot existiert
    -> wir empfehlen, bis zur Einrichtung einer zentralen Datenbank den Versand auf den Post- und Faxversand zu beschränken, um nicht einen übermäßigen Rechercheaufwand betreiben zu müssen;
    -> ansonsten ist eine Überprüfung im Einzelfall seitens der Bibliothek erforderlich; diese bringt einen für einen kostengünstigen Lieferdienst hohen Arbeits- und Kostenaufwand mit sich, so dass ein solcher Kopienversand sich wirtschaftlich i.d.R wohl nicht mehr lohnt; diese Abwägung müssen die Bibliotheken im Einzelfall für sich selbst vornehmen;
    -> möglich und empfehlenswert sind zudem eigene Vereinbarungen der Bibliotheken mit den Verlagen; so kann gegebenenfalls ein eigenes, kostengünstiges Angebot für den elektronischen Kopienversand ausgehandelt werden, welches auch dann zulässig ist, wenn darüber hinaus anderweitige, offensichtliche Verlagsangebote vorliegen (gegen die Entrichtung von Lizenzgebühren) (6).

  • Im Fall der elektronischen Übermittlung muss die vom Gesetzgeber festgelegte Form eingehalten werden; nur der Versand als grafische Datei ist zulässig:
    -> üblich ist hier der Versand über ein Rechteverwaltungssystem (Digital Rights Management) (7), welches z.B. lediglich den Ausdruck der Datei und deren Lesen am Bildschirm zulässt.

II. Bereitstellung elektronischer Leseplätze, § 52 b UrhG

1. Gesetzliche Voraussetzungen gem. § 52 b UrhG

Gem. § 52b UrhG dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien zugänglich gemacht werden, soweit die Einrichtungen keinen unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der Urheber erhält im Gegenzug gem. § 52 b Abs. 1 Satz 3 UrhG einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch. Umfasst sind hiervon auch universitätsinterne, kleinere Fachbibliotheken.(8)  Begrenzungen gibt es bezüglich der Vorrätigkeit und Anzahl der Werke. Das zugänglich gemachte Werk muss im Bestand der jeweiligen Einrichtung vorhanden sein. Zudem gilt eine abgeschwächte Bestandsakzessorietät, nach der grundsätzlich nur so viele Werke an den Leseplätzen zeitgleich zugänglich gemacht werden dürfen, wie vom Bestand der Einrichtung umfasst sind. Gelockert wurde diese insoweit, dass der Rechtsausschuss bei Belastungsspitzen ein gleichzeitiges Zugänglichmachen eines Werkes an vier Leseplätzen als zulässig ansieht.(9) Wann jedoch eine solche Ausnahme von dem genannten Grundsatz anzunehmen ist, könnte zukünftig zum Streit zwischen Bibliotheken und Verlagen führen, der die Gerichte beschäftigen wird.

Ferner ist eine weitere Beschränkung insoweit gegeben, dass die Nutzung nach § 52 b UrhG nur dann erlaubt ist, wenn die jeweilige Einrichtung nicht schon anderweitige vertragliche Vereinbarungen über die elektronische Nutzung der Werke mit den jeweiligen Rechteinhabern getroffen hat.

Übersehen hat der Gesetzgeber, dass es zur Zugänglichmachung der Werke der vorherigen Digitalisierung bedarf, welche in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingreift. Die gesetzliche Erlaubnis kann jedoch durch entsprechende Anwendung des § 52 a Abs. 3 UrhG erfolgen, der ausdrücklich festlegt, dass in Hinblick auf die in § 52a UrhG erlaubte Zugänglichmachung von kleineren Teilen eines Werkes zu Unterrichts- und Forschungszwecken, die für die öffentliche Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungshandlung zulässig ist.

2. Handlungsempfehlung für die Bibliotheken

  • Grundsätzlich können die Hochschulen elektronische Leseplätze einrichten:
    -> besteht eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Nutzung in digitaler Form so ist die Zulässigkeit der Zugänglichmachung des jeweiligen Werkes ausschließlich an diesem Vertrag zu bemessen;
    -> die Bibliotheken haben daher darauf zu achten, ob eine Nutzung der Werke an elektronischen Leseplätzen vertraglich ausgeschlossen ist; hierbei ist zu bedenken, dass die eigenhändige Digitalisierung ein erheblicher Mehraufwand ist, so dass es gegebenenfalls wirtschaftlicher ist, direkt ein vertragliches Angebot des Verlags zur Bereitstellung elektronischer Kopien anzunehmen;
    -> beim Abschluss von Lizenzverträgen sollten die Bibliotheken beachten, ob sie möglicherweise hierdurch Bereitstellungsverbote an elektronischen Leseplätzen akzeptieren.


  • Zu beachten ist zudem die Bestandsakzessorietät: es dürfen grundsätzlich nur so viele Kopien über Leseplätze zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerkes im Bestand der Einrichtung vorhanden sind; eine Ausnahme sind die genannten Belastungsspitzen. Die räumliche Begrenzung auf die jeweilige Institution fällt hier zu Lasten der Nutzer, da eine Universität für Doppelanschaffungen in der Regel nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung hat.
    -> Schwierigkeiten ergeben sich hieraus für Universitäten mit vielen einzelnen Fachbibliotheken in unterschiedlichen Gebäuden: zwar ist es den Bibliotheken unbenommen, campusweite Lizenzen zu erwerben; ansonsten bleibt es jedoch bei der Regelung, dass das Werk in der jeweiligen Einrichtung vorhanden sein muss;
    -> aufgrund der empfohlenen Ausnahme bei Belastungsspitzen und der damit einhergehenden Einzelfallprüfung ist zu empfehlen, den Richtwert von einer Bereitstellung von vier elektronischen Exemplaren pro Druckexemplar für einen begrenzten Zeitraum nicht zu überschreiten.

  • Zu beachten ist letztlich, dass es sich um eigens für diesen Zweck eingerichtete Leseplätze handeln muss, d.h.
    -> an diesen Plätzen darf nur das Lesen der elektronischen Beiträge möglich sein, insbesondere müssen die Bibliotheken dafür sorgen, dass beispielsweise kein Kopieren oder Versenden des Textes möglich ist (damit scheiden sog. Multifunktionsarbeitsplätze ohnehin aus);
    -> auch hiermit geht ein erhöhter Kostenaufwand der Bibliotheken einher, so dass eine Abwägung der wirtschaftlichen Aspekte mit dem Nutzen im Einzelfall erfolgen sollte; gegebenenfalls empfiehlt es sich auf die elektronischen Leseplätze zu verzichten, wenn zugleich der Kopienversand angeboten wird.

(1) Abzustellen ist hierbei nach vorwiegender Auffassung auf die öffentliche Zugänglichkeit der Bibliothek. Umfasst sind auch kleinere, universitätsinterne Fachbibliotheken, vgl. hierzu Schröder/Welp, DFN Infobrief Januar 2008, S. 6.

(2) BHG NJW 1999, S. 1953 ff.

(3) BT-Dr. 1828, S. 27.

(4) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Dr. 16/3959, S. 45.

(5) Beispielsweise als PDF-Datei ohne "Copy and Paste"-Funktion.

(6) Im Erwerb von Lizenzen für den elektronischen Versand wird wohl die Hauptstrategie vom gemeinsamen Lieferdienst der Hochschulen "subito" liegen. Sollte der Erwerb der Lizenzen nicht gelingen, ist von einem Umstellen auf die Fax- und Postlieferung auszugehen, vgl. http://www.tib-hannover.de/de/dokumentlieferung/konditionen/urheberrecht

(7) Vgl. hierzu z. B. http://www.tib-hannover.de/de/dokumentlieferung/konditionen/drm 

(8) Vgl. Schröder/Welp, DFN Infobrief Januar 2008, S. 6.

(9) Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drs. 5939, S. 79.

 

erstellt am:  16.03.2009      aktualisiert am:  02.08.2010