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Handlungsempfehlung für Bibliotheken nach der Urheberrechtsreform

(von Eva Schröder)

A. Empfehlung (Summary)

Durch den - seit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsreform - nunmehr in § 53 a UrhG ausdrücklich geregelten Kopienversand ergeben sich für die Bibliotheken neue Rechte und Pflichten, die beachtet werden müssen. Eine Versendung von angeforderten Dokumenten per Post oder Fax ist ohne größere Einschränkungen möglich. Zu beachten ist, dass diese ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgen darf, d. h. es dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Mit größeren Einschränkungen ist im Bereich des elektronischen Kopienversands zu rechnen. Dieser ist grundsätzlich erlaubt. Die Bibliotheken müssen jedoch beachten, dass ein Versand hier nur im Rahmen der in § 53 a UrhG vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke und nur in Form einer graphischen Datei zulässig ist. Des Weiteren darf kein anderweitiges, für den Nutzer offensichtliches und angemessenes elektronisches Verlagsangebot im Internet existieren. Aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen und des erhöhten Rechercheaufwands sollten die Bibliotheken eine Abwägung zwischen dem (Kosten-)Aufwand und dem Nutzen vornehmen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, eigene Vereinbarungen mit den Verlagen zu treffen, um so ein eigenes kostengünstiges Angebot bereitzustellen, welches dann auch bei Vorliegen anderweitiger Verlagsangebote im Internet zulässig ist.

Die Bereitstellung von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken gem. § 52 b UrhG ist eine weitere Regelung, die für die Hochschulen nach der Urheberrechtsreform Änderungen mit sich bringt. Danach dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien digital zugänglich gemacht werden. Auch hier hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt, die von den Bibliotheken beachtet werden müssen. Insbesondere muss es sich um eigens dafür eingerichtete Leseplätze handeln, an denen Werke nur gelesen und nicht kopiert oder versendet werden können (d. h. so genannte Multifunktionsarbeitsplätze scheiden aus). Zudem gilt eine Bestandsakzessorietät, d. h. es dürfen - mit Ausnahme von Belastungsspitzen - grundsätzlich nur so viele Werke digital zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerkes im Bestand der Einrichtung vorhanden sind. Aufgrund des Aufwands, den das eigenständige Digitalisieren mit sich bringt, ist auch hier wieder an die Möglichkeit zu denken, direkt ein vertragliches Angebot des Verlags zur Bereitstellung elektronischer Kopien anzunehmen.

B. Rechtlicher Hintergrund

Nach in Kraft treten des neuen Urheberrechtsgesetzes zum 01.01.2008 ergeben sich für die Bibliotheken insbesondere hinsichtlich des nunmehr in § 53 a UrhG geregelten Kopienversandes öffentlicher Bibliotheken sowie der Bereitstellung von sog. elektronischen Leseplätzen (§ 52 b UrhG) Neuerungen, für die eine rechtmäßige Handhabungsmöglichkeit herausgearbeitet werden soll.

I. Kopienversand auf Bestellung, § 53 a UrhG

1. Gesetzliche Voraussetzungen des § 53 a UrhG

Ein Großteil der öffentlichen Bibliotheken (1)  ist in den letzten Jahren dazu übergegangen, Aufsatzkopien elektronisch zu versenden. Dies hat eine schnellere und preiswertere Lieferung von angeforderten Dokumenten über die Fernleihe oder einen Dokumentenlieferdienst ermöglicht. Ein solcher Kopienversand ist nun erstmals ausdrücklich in der Vorschrift des § 53 a UrhG geregelt und dient vor allem der Umsetzung des bereits im Jahr 1999 ergangenen Urteils zum Kopienversanddienst (2). Zudem wird der damals noch nicht relevante elektronische Kopienversand geregelt. (3)

Öffentlichen Bibliotheken ist es explizit weiterhin möglich, einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen oder kleine Teile eines Werkes auf Einzelbestellung für den Nutzer zu vervielfältigen und per Post oder Fax an diesen zu übermitteln. Hier gilt die von den Bibliotheken zu beachtende Einschränkung, dass dies nur zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgt.

Für den sonstigen elektronischen Versand gelten weitere, strengere Einschränkungen, die von den Bibliotheken zu beachten sind. Zum einen gilt auch hier eine Einschränkung bezüglich des Adressatenkreises:

Somit ist je nach Adressat gegebenenfalls der sonstige elektronische Versand von vornherein ausgeschlossen, so dass nur der Rückgriff auf den Versand per Post oder Fax bleibt. Zum anderen ist eine elektronische Lieferung nur in den Fällen zulässig, in denen kein sonstiges vertragliches Angebot der Rechtsinhaber „offensichtlich“ der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl  zu „angemessenen“ Bedingungen zugänglich ist.     

„Offensichtlichkeit“ des Angebots liegt jedenfalls vor wenn:

Von einer „Angemessenheit“ ist auszugehen wenn:

Zudem gilt es weitere Vorgaben zu erfüllen. Der ohnehin schon stark eingeschränkte elektronische Versand ist nur in Form einer graphischen Datei möglich, d.h. in solcher Form, dass der Nutzer die Datei nur am Bildschirm lesen oder auf Papier drucken kann (5);  eine Weiterverwertung in elektronischer Form ist dadurch weitestgehend ausgeschlossen.

Aufgrund der hier erläuterten Vorgaben sind einige öffentliche Bibliotheken dazu übergegangen nur noch einen Kopienversand per Post oder Fax anzubieten, oder sogar gänzlich von einem solchen Angebot abzusehen und auf kommerzielle Kopienversanddienste zu verweisen. Dies ist neben den strengen Voraussetzungen des § 53 a UrhG auch auf die Unsicherheiten zurückzuführen, die sich vor allem aufgrund der verwendeten Termini ergeben. Daher ist nicht zu erwarten, dass diese in naher Zukunft alle ausgeräumt werden, sondern es wird vor allem abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung in Zukunft entscheiden wird. Vor allem der unbestimmte Begriff der „Angemessenheit“ eines Verlagsangebots wird noch Schwierigkeiten mit sich bringen, da dieser nicht einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist. Ob ein offensichtliches Angebot vorliegt soll zumindest laut Rechtsausschuss durch Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank von Bibliotheken und Verlagen überprüfbar sein, so dass hier der Rechercheaufwand für die Bibliotheken gering gehalten werden soll.

Sollten viele Bibliotheken den Kopienversand aus den genannten Gründen einstellen, so würde dies zu Lasten der Wissensgesellschaft geschehen. Es ist wohl damit zu rechnen, dass Studierende und Wissenschaftler zukünftig Zeitschriftenaufsätze, die nicht an der eigenen Hochschule zu bekommen sind, entweder nur noch zu deutlich höheren Gebühren, als dies bisher der Fall war, bekommen können, oder auf den langsameren bzw. unkomfortableren Post- bzw. Faxweg angewiesen sind.

2. Handlungsempfehlung für den Kopienversand durch Bibliotheken

Um den oben geschilderten gesetzlichen Vorgaben  gerecht zu werden, soweit die Bibliothek weiterhin einen Kopienversanddienst anbieten möchte, sollten folgende Leitsätze eingehalten werden:

II. Bereitstellung elektronischer Leseplätze, § 52 b UrhG

1. Gesetzliche Voraussetzungen gem. § 52 b UrhG

Gem. § 52b UrhG dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien zugänglich gemacht werden, soweit die Einrichtungen keinen unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der Urheber erhält im Gegenzug gem. § 52 b Abs. 1 Satz 3 UrhG einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch. Umfasst sind hiervon auch universitätsinterne, kleinere Fachbibliotheken.(8)  Begrenzungen gibt es bezüglich der Vorrätigkeit und Anzahl der Werke. Das zugänglich gemachte Werk muss im Bestand der jeweiligen Einrichtung vorhanden sein. Zudem gilt eine abgeschwächte Bestandsakzessorietät, nach der grundsätzlich nur so viele Werke an den Leseplätzen zeitgleich zugänglich gemacht werden dürfen, wie vom Bestand der Einrichtung umfasst sind. Gelockert wurde diese insoweit, dass der Rechtsausschuss bei Belastungsspitzen ein gleichzeitiges Zugänglichmachen eines Werkes an vier Leseplätzen als zulässig ansieht.(9) Wann jedoch eine solche Ausnahme von dem genannten Grundsatz anzunehmen ist, könnte zukünftig zum Streit zwischen Bibliotheken und Verlagen führen, der die Gerichte beschäftigen wird.

Ferner ist eine weitere Beschränkung insoweit gegeben, dass die Nutzung nach § 52 b UrhG nur dann erlaubt ist, wenn die jeweilige Einrichtung nicht schon anderweitige vertragliche Vereinbarungen über die elektronische Nutzung der Werke mit den jeweiligen Rechteinhabern getroffen hat.

Übersehen hat der Gesetzgeber, dass es zur Zugänglichmachung der Werke der vorherigen Digitalisierung bedarf, welche in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingreift. Die gesetzliche Erlaubnis kann jedoch durch entsprechende Anwendung des § 52 a Abs. 3 UrhG erfolgen, der ausdrücklich festlegt, dass in Hinblick auf die in § 52a UrhG erlaubte Zugänglichmachung von kleineren Teilen eines Werkes zu Unterrichts- und Forschungszwecken, die für die öffentliche Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungshandlung zulässig ist.

2. Handlungsempfehlung für die Bibliotheken

(1) Abzustellen ist hierbei nach vorwiegender Auffassung auf die öffentliche Zugänglichkeit der Bibliothek. Umfasst sind auch kleinere, universitätsinterne Fachbibliotheken, vgl. hierzu Schröder/Welp, DFN Infobrief Januar 2008, S. 6.

(2) BHG NJW 1999, S. 1953 ff.

(3) BT-Dr. 1828, S. 27.

(4) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Dr. 16/3959, S. 45.

(5) Beispielsweise als PDF-Datei ohne "Copy and Paste"-Funktion.

(6) Im Erwerb von Lizenzen für den elektronischen Versand wird wohl die Hauptstrategie vom gemeinsamen Lieferdienst der Hochschulen "subito" liegen. Sollte der Erwerb der Lizenzen nicht gelingen, ist von einem Umstellen auf die Fax- und Postlieferung auszugehen, vgl. http://www.tib-hannover.de/de/dokumentlieferung/konditionen/urheberrecht

(7) Vgl. hierzu z. B. http://www.tib-hannover.de/de/dokumentlieferung/konditionen/drm 

(8) Vgl. Schröder/Welp, DFN Infobrief Januar 2008, S. 6.

(9) Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drs. 5939, S. 79.

 

Verantwortlich: A. Rülke
erstellt am:  16.03.2009      aktualisiert am:  16.03.2009