In letzter Zeit beschäftigte sich die Rechtsprechung zunehmend mit der Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten Dritter im Internet. Weitestgehend einig sind sich die Gerichte beim Betrieb eines W-LAN-Netzes. Gelingt es einem Dritten sich Zugang zu dem Netz zu verschaffen, so kann bei einem unverschlüsselten Betrieb neben dem eigentlichen Rechtsverletzer auch der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen des Dritten – etwa Urheberrechtsverletzungen durch den Betrieb einer Tauschbörse – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wird das W-LAN hingegen verschlüsselt betrieben, besteht ein solches Haftungsrisiko nicht. Höchst umstritten ist hingegen die Haftung des Anschlussinhabers, wenn der Dritte berechtigter Maßen das Internet nutzt. Dies gilt etwa im Falle der Nutzung eines LANs ohne Authentifizierung der einzelnen Nutzer. Hier werden von einigen Gerichten Überwachungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses gefordert. Bei deren Nichterfüllung bestehe eine Unterlassungshaftung. Auch im Bereich der Forenhaftung fordern einige Gerichte Vorabkontrollen durch den Forenbetreiber. Eine generelle Überwachungspflicht bestehe zwar nicht, ein Forum müsse aber dann nach rechtswidrigen Einträgen durchsucht werden, wenn etwa auf Grund der provokanten Themenwahl mit Rechtsverletzungen zu rechnen sei.
A. Haftung des Anschlussinhabers
Die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für das rechtswidrige Verhalten Dritter bei der Nutzung von Wireless Local Ara Networks haftet, ist Gegenstand einiger Entscheidungen gewesen. Die Rechtsprechung konzentrierte sich auf die Frage, ob der Anschlussinhaber über die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren hingegen nicht Gegenstand der Urteile. Solche Schadensersatzansprüche sind in der Regel nicht durchsetzbar, da es den Rechteinhabern selten gelingt, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, welche konkrete Person einen Internetanschluss genutzt hat. Zudem können Schadensersatzansprüche nach den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes ausgeschlossen sein.
I. Grundsätze der Störerhaftung
Im Zentrum der Rechtsprechung stand daher die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer zu qualifizieren ist. Als Störer haftet grundsätzlich jeder, der eine Rechtsverletzung adäquat kausal mit verursacht hat und sie hätte verhindern können. Nach dieser Formel ist der Anschlussinhaber bzw. der Betreiber eines Funknetzes stets pflichtig, da er für die Rechtsverletzung durch die Gewährung des Zugangs zum Internet mitursächlich wird. Um eine solche uferlose Haftung zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof für die Verantwortlichkeit des Störers zusätzliche Kriterien aufgestellt. Erforderlich ist nach dieser Rechtsprechung die Verletzung von dem Anschlussinhaber zumutbaren Prüfungs- und Verhaltenspflichten (1).
Allerdings ist der Inhaber eines Anschlusses, der durch Dritte genutzt wird, als Access-Provider zu qualifizieren, da er den Zugang zum Internet vermittelt. Für diesen gelten die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. Telemediengesetz. Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber daher erst bei einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Rechtsverletzer. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gelten diese Haftungsprivilegierungen jedoch nicht für die verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüche (2). Maßgeblich für eine Unterlassungshaftung des Anschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten eines Dritten ist daher allein die Verletzung von zumutbaren Prüfungs- und Verhaltenspflichten.
II. Haftung bei ungesichertem Funknetz
Im Hinblick auf die Haftung bei ungesicherten W-LAN-Netzen sorgte ein Urteil des BGH (3) für Klärung. Der BGH bejaht eine Störerhaftung des Anschlussinhabers und schließt sich damit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte an, die den Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als verpflichtet ansehen, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Anschluss nicht für Rechtsverletzungen Dritter genutzt wird (4). Nach Auffassung des BGH ist es auch für Privatpersonen, die einen W-LAN-Anschluss in Betrieb nehmen, zumutbar zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen den Missbrauch durch außenstehende Dritte geschützt ist. Die Zumutbarkeit folge dabei schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liege, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind, bestimme sich dabei zunächst nach den technischen Möglichkeiten. Zwar sei es einer Privatperson unzumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neusten Stand der Technik zu halten. Vielmehr konkretisiere sich die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers dahin, dass die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind.
Als nicht ausreichend wird es dabei erachtet, es nach dem Anschluss des W-LAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen zu belassen. Der werkseitige Schutz durch eine WPA-Verschlüsselung kann daher nicht genügen. Vielmehr ist der Anschlussinhaber verpflichtet, für den Zugang zum Router ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben. Der Schutz von Computern und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehöre mittlerweile zum Mindeststandard privater Computernutzung und verursache überdies keine weiteren Kosten.
Mit seinem Urteil setzte sich der BGH in Widerspruch zu der Entscheidung der Vorinstanz. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hatte eine generelle Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch den privaten Anschlussinhaber noch abgelehnt. Prüf- und Handlungspflichten entstünden erst bei konkreten Hinweisen und Erkenntnissen im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen (5).
Mit dem Urteil des BGH ist die Haftung bei ungesicherten W-LAN-Netzen nunmehr höchstrichterlich geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch auf die Haftung bei Benutzung von Netzwerken durch befugte Dritte (s.u.) ausstrahlen wird.
III. Haftung des Anschlussinhabers bei berechtigter Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte
Neben der Nutzung von ungesicherten Funkverbindungen durch Dritte beschäftigte sich die Rechtsprechung mit der Haftung des Anschlussinhabers bei Internetzugängen, die durch mehrere Personen berechtigter Maßen genutzt werden. Auch hier sind Schadensersatzansprüche gegen den eigentlichen Rechtsverletzter aufgrund von Beweisschwierigkeiten in der Regel schwer zu verwirklichen.
Die Rechtsprechung ist hinsichtlich einer Unterlassungsverpflichtung (also einer Haftung als Störer) des Anschlussinhabers uneinheitlich. Konkret stellt sich die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber verpflichtet ist, das Nutzungsverhalten Dritter zu überprüfen.
Ein Teil der Rechtsprechung tendiert dazu, lediglich anlassbezogene Prüfungspflichten anzunehmen (6). So entschied das OLG Frankfurt a. M. (7), dass solche Prüfungspflichten gegenüber haushaltsangehörigen Ehegatten oder Kindern nur dann bestehen, wenn frühere Verletzungen dieser Art bekannt sind oder aber andere Anhaltspunkte auf eine Verletzungsabsicht hinweisen. Belehrungs- oder Instruktionspflichten, dass über Internetanschlüsse keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen, bestehen nach dieser Rechtsprechung zumindest gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen nicht (8). Ähnlich argumentierte auch das Landgericht (LG) München I (9). In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Mitarbeiter eines Radiosenders zahlreiche Musiktitel in einer Tauschbörse über einen ihm zur Nutzung überlassenen Computer zum Download angeboten. Das Gericht nahm an, dass allein aus der Überlassung des Internetanschlusses ohne Weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung keine Störerhaftung des Anschlussinhabers hergeleitet werden könne.
Die Gegenansicht in der Rechtsprechung verlangt hingegen wesentlich weitergehende Handlungspflichten (10). Nach Auffassung des LG Hamburg (11) hat der Anschlussinhaber Dritte, denen er einen Anschluss zur Verfügung stellt, über die Risiken des Internets zu belehren. Zudem wird gefordert, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen. Hierzu gehören nach Auffassung des Gerichts stichpunktartige Kontrollen, die Einrichtung von Benutzerkonten und eine damit einhergehende Beschränkung der Nutzungsbefugnisse, sowie die Sperrung der entsprechenden Ports für die Nutzung von Filesharing Systemen. Auch das LG Köln (12) verlangt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsverletzung ergreift, wozu die Einräumung eines Benutzerkontos mit beschränkten Rechten oder die Einrichtung einer Firewall zur Verhinderung von Downloadvorgängen gehört. Selbst wenn durch die Zuweisung von Nutzerkonten die rechtswidrige Nutzung nicht verhindert werden kann, soll es nach dem OLG Düsseldorf (13) ausreichen, wenn zumindest der Schutz der Anonymität genommen werde.
Zu einer abschließenden Klärung dieser Fragen ist es bisher nicht gekommen, da die überwiegende Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz erging oder die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision aus anderen Gründen nicht vorlagen.
Im Ergebnis bestehen damit zumindest nach einem Teil der Rechtsprechung erhebliche haftungsrechtliche Risiken bei der Überlassung von Internetanschlüssen an Dritte ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die örtliche Gerichtszuständigkeit im Internet der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt. Dies bedeutet, dass jedes Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk der Abruf der rechtswidrigen Informationen aus dem Internet bestimmungsgemäß möglich war. Damit bleibt es dem Rechteinhaber überlassen, vor einem Gericht zu klagen, das eine besonders weitgehende Haftung des Anschlussinhabers bejaht. Soll also ein Internetanschluss dem unkontrollierten Zugriff Dritter – etwa im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung – überlassen werden, sollte zuvor das Kostenrisiko einer möglichen Abmahnung mit berücksichtigt werden. Zudem ist zu empfehlen, üblicherweise von Filesharing-Programmen genutzte Ports zu sperren. Es muss (und kann) nicht jede rechtswidrige Nutzung verhindert werden, aber es sind solche Maßnahmen zu ergreifen, die zumutbar sind und eine nahe liegende rechtswidrige Nutzung zumindest erschweren.
B. Haftung von Forenbetreibern
Die Haftung des Betreibers eines Forums im Internet (Forenbetreiber) gliedert sich in die Haftung für eigene und fremde Äußerungen innerhalb des Forums. Soweit es sich um eigene Äußerungen handelt, ist dafür naturgemäß der Forenbetreiber selbst verantwortlich. Er haftet auf Unterlassung in der Form, dass er die rechtswidrige Aussage löschen muss und derartige Äußerungen in der Zukunft nicht mehr tätigen darf. Soweit es sich um schwere Verletzungen, beispielsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, kann er auch zum Schadensersatz verurteilt werden.
Schwieriger gestaltet sich die Frage nach der Haftung für fremde rechtswidrige Äußerungen, die Dritte ohne Angabe ihrer wahren bürgerlichen Identität in ein Forum einstellen. Durch Verwendung von Pseudonymen ist die wahre Identität dann oftmals nicht oder nur schwer zu ermitteln.
I. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
Zu der Problematik hat sich 2007 der BGH geäußert und geurteilt, dass der Forenbetreiber bei Kenntnis des Postings auf Unterlassung haftet (14). Der Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber besteht nach dem BGH auch dann, wenn dem Geschädigten die Identität des Dritten, der die Äußerung eingestellt hat, bekannt ist.
Hinsichtlich der denkbaren Haftung auf Schadensersatz hat der BGH die Haftungsprivilegierung aus § 10 Telemediengesetz (TMG) für den Forenbetreiber anerkannt. Demnach besteht dann keine Schadensersatzpflicht für fremde Äußerungen, wenn die Forenbetreiber „keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben“.
II. Rechtsprechung hinsichtlich einer möglichen Vorabkontrollpflicht
In der genannten Entscheidung hat der BGH keine Vorgaben dazu gemacht, ob für einen Forenbetreiber eine so genannte Vorabkontrollpflicht besteht oder nicht. Juristisch wird unter einer Vorabkontrollpflicht die Pflicht des Forenbetreibers verstanden, jeden fremden Beitrag auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen, bevor er im Forum für andere sichtbar eingestellt wird. Hier zeigt sich die Rechtsprechung sehr unterschiedlich. Das LG Hamburg hat eine derartige Vorabkontrollpflicht bejaht (15). Die Entscheidung wurde jedoch vom nächst höheren Gericht, dem OLG Hamburg, aufgehoben (16). Nach Auffassung des OLG Hamburg besteht keine generelle Pflicht zur Vorabprüfung. Allerdings bestehe in bestimmten Fällen eine „spezielle Überwachungspflicht“ für einzelne Foren. Damit dürfte das Gericht einzelne Threads gemeint haben. Soweit der Forenbetreiber durch eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge provoziert hat oder es in dem Thread/Forum bereits zu einer rechtswidrigen Äußerung gekommen ist, müsse der Thread/das Forum überwacht werden. Ein weiteres Urteil zur Problematik der Vorabkontrollpflicht kommt abermals vom LG Hamburg und stammt vom 3.12.2007 (17). Demnach bestehe eine Vorabkontrollpflicht, wenn im Vorfeld feststehe, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Weblog zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird. Dass es sich dabei um ein Weblog handelte ist unbeachtlich, da Weblogs und Foren rechtlich gleichgesetzt werden. Ein anders lautendes Urteil zu der Frage der Vorabkontrollpflicht stammt vom OLG Hamburg und wurde am 04.02.2009 verkündet (18). Darin wendet es sich wiederum gegen eine generelle Vorabkontrollpflicht von Nutzerbeiträgen auf eventuelle Rechtsverstöße hin. Erst wenn der Betreiber Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt habe, müsse er das Posting sperren. Auch das OLG Zweibrücken (19) lehnt eine "pro-aktive", d. h. anlassunabhängige Pflicht zur Überprüfung der eigenen Internetplattform, ab und bejaht eine Prüfpflicht erst ab Bestehen einer konkreten Gefahr einer Rechtsverletzung.
III. Handlungsempfehlung
Aufgrund der beiden Urteile des LG Hamburg sollte sich der Betreiber eines Forums vor Eröffnung der Plattform die Themenwahl genau überlegen. Soweit er besonders kontrovers diskutierte Themen wählt, muss ihm bewusst sein, dass nach der letzten Entscheidung des LG Hamburg eine Vorabprüfungspflicht besteht. Ob der Forenbetreiber deshalb derartige Themen nicht zum Gegenstand der Diskussion machen sollte, ist seine individuelle Entscheidung. Hier ist aber auch auf die Urteile des OLG Hamburg zu verweisen, nach denen jedenfalls keine Vorabkontrollpflicht besteht.
Ist es bereits einmal zu einer Rechtsverletzung durch fremde Äußerungen Dritter gekommen, ist dem Betreiber dringend zu raten, diesen Thread/dieses Forum zu überwachen. In welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, hängt von der Mitgliederzahl des Forums ab. Je mehr Mitglieder vorhanden sind, desto häufiger sollte der Betreiber das Forum kontrollieren. Sollte er beispielsweise für längere Zeit abwesend sein (Urlaub, Geschäftsreise), bietet es sich an, das Forum für diesen Zeitraum zu schließen und die Mitglieder über die Abwesenheit zu informieren.
Sollte der Betreiber von einem Dritten auf behauptete rechtswidrige Äußerungen und/oder Inhalte hingewiesen werden, ist es dringend angezeigt, die Mitteilung ernst zu nehmen. In derartigen Fällen sollte der Forenbetreiber die angemahnte Äußerung oder die Inhalte sorgfältig prüfen. Kommt er selbst zu dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich um rechtswidrige Äußerungen/Inhalte handelt, sollte die sofortige Löschung oder Sperrung erfolgen.
Die Minimierung des Haftungsrisikos kann der Forenbetreiber auch dadurch erreichen, dass sich alle Teilnehmer mit einer real bestehenden E-Mail-Adresse und ihren wahren bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) anmelden müssen.
Fußnoten
- Für das Urheberrecht: BGH, GRUR 2010, 633ff. – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2003, 969 ff - Vermessungsunterlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung; für das Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1994, 841 ff. – Suchwort; für das Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 1999, 144 ff. – Möbelklassiker; für die Registrierung von Domain-Namen: BGH, GRUR 2001, 1038 ff. – ambiente.de.
- BGH, MMR 2004, 668 - InternetInternetversteigerung - Rolex ; MMR 2007, 5087 ff. – Internetversteigerung II.
- BGH, GRUR 2010, 633ff. - Sommer unseres Lebens
- OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07; LG Mannheim, Beschluss v. 25.1.2007 – 7 O 65/06, MMR 2007 537 ff.; LG Hamburg, Urt. v. 26.7.2006 – 308 O 407/06, MMR 2006, 763 ff.; LG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 406.
- OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 01.07.2008 – 11 U 52/07, BB 2008, 1517; a.A. LG Düsseldorf, Urteil v. 16. 7. 2008 – 12 O 195/08, GRUR-RR 2008, 290.
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 20.12.2007 – 11 W 58/07; LG Mannheim, Beschluss v. 29.9.2006 – 7 O 76/06, MMR 2007, 267 ff.; LG München I, Urteil v. 4.10.2007 – 7 O 2827/07, CR 2008, 49 ff.
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 20.12.2007 – 11 W 58/07, MMR 2008, 169-171.
- Das LG Mannheim nimmt gegenüber Minderjährigen abhängig von Alter und Vernunft eine entsprechende Belehrungspflicht an.
- LG München I, Urteil v. 4.10.2007 – 7 O 2827/07, CR 2008, 49 ff.
- OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07; OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2007 – 6 U 244/06; OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006 – 5 W 152/06.
- LG Hamburg, Beschluss v. 2.8.2006 – 308 O 509/06, CR 2006, 780 ff.
- LG Köln, Urteil v. 13.05.2009 - 28 O 889/08, CR 2009, 684ff; nachgehend OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009 - 6 U 101/09, MMR 2010, 281f.
- OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07; OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2007 – 6 U 244/06; OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006 – 5 W 152/06.
- BGH, Urteil v. 27.3.2007, Az. VI ZR 101/06 - Meinungsforum. Im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de und dort nach Eingabe in die Suchmaschine erhältlich.
- LG Hamburg, Urteil v. 2.12.2005, Az. 324 O 721/06, www.jurpc.de/rechtspr/20060070.htm.
- OLG Hamburg, Urteil v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htm.
- LG Hamburg, Urteil v. 4.12.2007, Az. 324 O 794/07, www.jurpc.de/rechtspr/20080030.htm.
- OLG Hamburg, Urteil v. 402.2009 - 5 U 180/07 - Long Island Ice Tea, ZUM 2009 Heft 5417
- OLG Zweibrücken,Urteil v. 14.05.2009 - 4 U 139/08 - MMR 2009, 541f.

