§ 5 des Telemediengesetzes (TMG) statuiert umfassende Informationspflichten, die jeden geschäftsmäßigen Anbieter von Telemediendiensten treffen. Das geschäftsmäßige Erbringen von Mediendiensten setzt dabei ausweislich des Gesetzeswortlauts in der Regel ein Handeln gegen Entgelt voraus. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit solche Telemedien vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Als Beispiele werden Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, genannt. Da Hochschulen z.B. im Rahmen von Drittmittelprojekten vor einem wirtschaftlichen Hintergrund tätig werden und Dienste – wie etwa den Zugang zum Internet – anbieten, die von privaten Anbietern gegen Entgelt erbracht werden, fallen diese unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Gleiches gilt für drittmittelfinanzierte Forschungseinrichtungen.
Folgende Angaben müssen nach § 5 TMG ständig verfügbar gehalten werden:
- Name und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
- E-Mailadresse und zumindest die Angabe einer Telefonnummer
- ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Telemediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
- ggf. Handels-/Vereins-/Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer
- ggf. Berufsbezeichnung und Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- ggf. Zugehörigkeit zu einer Kammer
- ggf. Bezeichnung von berufsrechtlichen Regelungen und Beschreibung, wie diese zugänglich sind
- Umsatzsteueridentifikationsnummer im Falle des Vorhandenseins
Zwar sind nach der Gesetzesbegründung solche Telemedien, die keinen wirtschaftlichen Zwecken dienen, von § 5 Abs. 1 TMG ausgeschlossen. Jedoch bestimmt § 5 Abs. 2 TMG, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Eine solche Rechtsvorschrift ist § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen zur Verfügung zu halten:
- Name und Anschrift
- bei juristischen Personen zusätzlich Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten
Demnach treffen auch solche Anbieter von Telemedien, die zwar nicht geschäftsmäßigen, aber auch nicht persönlichen oder familiären Zwecken dienen und deshalb nicht von § 5 Abs. 1 TMG erfasst sind, die Pflicht, zumindest diese Angaben im Impressum verfügbar zu halten.
Als Vertretungsberechtigter ist bei Hochschulen auf jeden Fall der Rektor zu nennen, da er der gesetzliche Vertreter der Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Instituten und Lehrstühlen, die ihre Internetseiten in eigener Verantwortung erstellen, kann zusätzlich der Institutsleiter bzw. der Lehrstuhlinhaber genannt werden. Darüber hinaus kann eine weitere Person zur Kontaktaufnahme (beispielsweise Webmaster usw.) genannt werden. Allerdings ist zu beachten, dass Umstände, die dieser Kontaktperson mitgeteilt werden, dann auch gegen die Institution als solche wirken. Es muss deshalb ein optimaler Informationsfluss gewährleistet sein. Anderenfalls entfällt aufgrund des Organisationsverschuldens der Einwand fehlender tatsächlicher Kenntnis.
Die Angaben müssen nicht auf jeder einzelnen HTML-Seite bereitgehalten werden. Ein gut sichtbarer Link von der Startseite mit der Bezeichnung "Impressum" genügt hier, wenn die Startseite von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Die Bezeichnung als "Kontakt" ist hingegen etwas problematischer, da sie auch als Mail-to-Link, bei dessen Aktivierung ein entsprechendes E-Mail-Formular geöffnet wird, verstanden werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Bezeichnung aber ausreichend, wenn sich auf der betreffenden Internetseite keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung befindet. Der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets nimmt in diesem Fall ohne weiteres an, dass er über den Link "Kontakt" zu den Informationen über den Anbieter gelangen wird. Allerdings müssen die Informationen leicht erkennbar sein. Auf vielen Seiten finden sich beispielsweise neben "Kontakt" und "Impressum" noch Punkte wie "Über uns" oder "Ihr Weg zu uns". Solche mehrdeutigen Bezeichnungen sollten in der Regel vermieden werden oder aber der zum Impressum führende Link von den übrigen Links deutlich abgesetzt werden.
Ferner müssen die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auch unmittelbar erreichbar sein. Dem Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit wird in jedem Fall genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung mit einem Click auf den Link „Kontakt“ oder „Impressum“ erreichbar ist. Allerdings scheitert eine unmittelbare Erreichbarkeit auch nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem einzigen Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert nach Auffassung der Rechtsprechung regelmäßig kein langes Suchen und erfüllt daher die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG.
§ 55 Abs. 2 RStV bestimmt ergänzend für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in denen in periodischer Folge Texte verbreitet werden, dass zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift benannt werden muss. Bei mehreren Verantwortlichen muss gekennzeichnet werden, wer für welchen Teil des Angebotes verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer voll geschäftsfähig ist, seinen ständigen Aufenthaltsort im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Weitergehende Informationspflichten bestehen für den Bereich der kommerziellen Kommunikation (Werbung). § 6 TMG bestimmt, dass Werbung klar als solche erkennbar sein muss. Die Person, in deren Auftrag geworben wird, muss klar identifizierbar sein; Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.
Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht können nach § 16 TMG im Falle von vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daneben können Unterlassungsansprüche nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen.

